116 117 (kostenlos, ohne Vorwahl)
Informationen die am Telefon abgefragt werden:
- Name, Vorname, Alter, Adresse der erkrankten Person- Telefonnummer (für Rückrufe) - Was für Beschwerden liegen vor?- Seit wann liegen die Beschwerden vor?- Kann jemand die erkrankte Person zur Notfallpraxis begleiten?
Weitere Informationen (z.b. Adressen der Notfallpraxen) finden Sie im Internet bei der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung:
Apothekennotdienst-Suche auf apothekenfinder.mobi
» Festnetz: 0 800 - 00 22 8 33 (kostenlos, Anruf nur aus dem Festnetz möglich)
» Handy: 22 8 33 (69 Cent/Min.)
» BMI-Einteilung für Menschen ab 65 Jahren nach NRC:
Unter 24: Untergewicht
24-29: Normalgewicht
über 29: Übergewicht
» BMI-Einteilung nach WHO:
Unter 18,5: Untergewicht
18,5-24,9: Normalgewicht
25-29,9: Übergewicht
30-34,9: Starkes Übergewicht (Adipositas Grad I)
35-39,9: Adipositas Grad II
über 40: Adipositas Grad III
Hier finden Sie Buchtipps und Links zu diversen Bereichen. Die Buchlinks führen zu Amazon.de.
Buchtipps:
100 Tipps für ambulante Pflegekräfte
Beifahrersitzbuch - Ambulante Pflege: Praxisbuch
Was Sie zu Bereitschaftsdiensten und Notfällen in der ambulanten Pflege wissen sollten
Buchtipps:
Burnout und Burnout-Prävention in der Palliative Care
Burnout und Stress in Pflegeberufen. Mit Mental-Training erfolgreich aus der Krise
In guten Händen - Pflegiothek. Stress- und Burnoutprävention in der Pflege
Nicht ärgern - ändern! Raus aus dem Burnout
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Buchtipps:
100 Fehler bei der MDK-Prüfung: Und was Sie dagegen tun könnenn
Der einfache Weg zur Pflegestufe: Die Begutachtung im Rahmen der Pflegeversicherung
Der MDK - Mit dem Gutachter eine Sprache sprechen
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Allgemein:
100 Tipps zur Umsetzung der Expertenstandards
Expertenstandards in der Pflege - eine Gebrauchsanleitung
Chronische Wunden:
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Dekubitusprophylaxe:
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Formulierungshilfen: Expertenstandard Dekubitusprophylaxe in der Pflege
Entlassungsmanagement:
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Erhaltung und Förderung der Mobilität:
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Ernährungsmanagement:
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Formulierungshilfen Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege
Sturzprophylaxe: Arbeitshilfe zur praktischen Umsetzung
Link:
Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP)
Buchtipps:
Arzneimittellehre für Pflegeberufe
Taschenwissen Pflege Arzneimittel
App-Tipp:
Buchtipps:
Basale Stimulation in der Palliativpflege
Palliative Care: wahrnehmen - verstehen - schützen
Buchtipps:
50 Tipps für Führungskräfte bei Personalmangel
100 Fehler bei der Pflegedokumentation: und was Sie dageben tun können
100 Tipps für Führungsverantwortliche in Pflege und Begleitung
Das Recht der ambulanten Pflegedienstleitung
Dokumentationswahnsinn in der Pflege - es geht auch anders
Handbuch Ambulante Einsatzplanung: Grundlagen, Abläufe, Optimierung
Organisation und Haftung in der ambulanten Pflege
Was die PDL wissen muss: Das etwas andere Qualitätshandbuch in der Altenpflege
Buchtipps:
Formulierungshilfen für die Pflegeplanung nach den AEDL
Formulierungshilfen zur Pflegeplanung
MDK-sichere Pflegeplanung und Dokumentation leicht gemacht
Pflegeplanung: Formulierungshilfen nach den AEDL
Pflegeplanung Formulierungshilfen: Über 4000 Formulierungshilfen für Ihre Pflegeplanung
Buchtipps:
50 Tipps für die effektive Praxisanleitung in der Altenpflege
Praxisanleitung in der Altenpflege
Praxisanleitung in der Pflegeausbildung
Spielend anleiten und beraten: Hilfen zur praktischen Pflegeausbildung
Buchtipps:
100 Tipps für die Qualitätssicherung in der stationären und ambulanten Pflege
Buchtipps:
Arbeitsrecht für Pflegeberufe: Handbuch für die Praxis
Gesetzessammlung für Pflegeberufe
Von Fall zu Fall - Pflege im Recht: Rechtsfragen in der Pflege von A - Z
Buchtipps:
100 Fragen zum Umgang mit Menschen mit Demenz
100 Fragen zur Kommunikation mit Menschen mit Demenz
Das Herz wird nicht dement: Rat für Pflegende und Angehörige
In Ruhe verrückt werden dürfen: Für ein anderes Denken in der Altenpflege
Buchtipps:
100 Tipps für die erfolgreiche Pflegekraft
Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung im Pflegealltag
Wer Pflegt, Muss Sich Pflegen: Belastungen in der Altenpflege meistern
Die Frau Müller hat mir schon wieder die Zähne geklaut!: Aus dem bewegten Leben einer Altenpflegerin
Gewaschen, gefüttert, abgehakt: Der unmenschliche Alltag in der mobilen Pflege
Pflege im Schweinsgalopp: Die unerhörten Erlebnisse der Schwester Annette
Wen kümmern die Alten?: Auf dem Weg in eine sorgende Gesellschaft
Nähere Informationen zu den einzelnen Leistungspunkten finden Sie unten unter "Hinweise / Erklärungen".
1. Es steht nur der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € zur Verfügung.
2. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: 40 €.
3. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: max. 4000 € je Maßnahme.
4. Ambulant betreute Wohngruppen: 214 €.
5. Vollstationäre Pflege: 125 €.
1. Pflegesachleistungen 689 € oder Pflegegeld 316 €.
2. Tages- & Nachtpflege: 689 €.
3. Entlastungsbetrag: 125 €.
4. Verhinderungspflege durch Pflegedienst: 1612 € pro Kalenderjahr. Bei Erbringung durch nahe Angehörige: 474 € pro Kalenderjahr.
5. Kurzzeitpflege: 1612 € pro Kalenderjahr.
6. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: 40 €.
7. Pflegehilfsmittel: nach Bedarf.
8. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: max. 4000 € je Maßnahme.
9. Ambulant betreute Wohngruppen: 214 €.
10. Vollstationäre Pflege: 770 €.
11. Vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen: 10% (max. 266 €).
1. Pflegesachleistungen 1298 € oder Pflegegeld 545 €.
2. Tages- & Nachtpflege: 1298 €.
3. Entlastungsbetrag: 125 €.
4. Verhinderungspflege durch Pflegedienst: 1612 € pro Kalenderjahr. Bei Erbringung durch nahe Angehörige: 817,50 € pro Kalenderjahr.
5. Kurzzeitpflege: 1612 € pro Kalenderjahr.
6. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: 40 €.
7. Pflegehilfsmittel: nach Bedarf.
8. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: max. 4000 € je Maßnahme.
9. Ambulant betreute Wohngruppen: 214 €.
10. Vollstationäre Pflege: 1262 €.
11. Vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen: 10% (max. 266 €).
1. Pflegesachleistungen 1612 € oder Pflegegeld 728 €.
2. Tages- & Nachtpflege: 1612 €.
3. Entlastungsbetrag: 125 €.
4. Verhinderungspflege durch Pflegedienst: 1612 € pro Kalenderjahr. Bei Erbringung durch nahe Angehörige: 1092 € pro Kalenderjahr.
5. Kurzzeitpflege: 1612 € pro Kalenderjahr.
6. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: 40 €.
7. Pflegehilfsmittel: nach Bedarf.
8. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: max. 4000 € je Maßnahme.
9. Ambulant betreute Wohngruppen: 214 €.
10. Vollstationäre Pflege: 1775 €.
11. Vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen: 10% (max. 266 €).
1. Pflegesachleistungen 1995 € oder Pflegegeld 901 €.
2. Tages- & Nachtpflege: 1995 €.
3. Entlastungsbetrag: 125 €.
4. Verhinderungspflege durch Pflegedienst: 1612 € pro Kalenderjahr. Bei Erbringung durch nahe Angehörige: 1351,50 € pro Kalenderjahr.
5. Kurzzeitpflege: 1612 € pro Kalenderjahr.
6. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: 40 €.
7. Pflegehilfsmittel: nach Bedarf.
8. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: max. 4000 € je Maßnahme.
9. Ambulant betreute Wohngruppen: 214 €.
10. Vollstationäre Pflege: 2005 €.
11. Vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen: 10% (max. 266 €).
Geldleistungen pro Monat, sofern nicht anders angegeben. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Bei Ambulant betreuten Wohngruppen handelt es sich um Wohngemeinschaften aus 3-12 Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben.
Bei Bedarf kommt ein Ambulanter Pflegedienst zur individuellen Pflege.
Der Umfang der erbrachten Leistungen muss unterhalb dem einer vollstationären Pflege liegen.
Der Entlastungsbetrag (bisher "Zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen" nach § 45b SGB XI) ist keine pauschale Geldleistung, sondern ein monatlich zur Verfügung stehender, zweckgebundener Betrag. Verwendungsmöglichkeiten: - Leistungen von Pflegediensten, z.B. Betreuung / Hauswirtschaft (in den Pflegegraden 2-5 aber nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung). - (Mit-)Finanzierung des Eigenanteils bei einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege. - (Mit-)Finanzierung des Eigenanteils bei einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege. - Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte "Angebote zur Unterstützung im Alltag" (früher "niedrigschwellige Betreuungs- oder Entlastungsangebote").
Tipp: Die nicht (vollständig) verbrauchten monatlichen Entlastungsbeträge werden "angespart" und stehen dem Pflegebedürftigen damit auch später noch als Guthaben zur Verfügung. Achtung: zum 30. Juni eines jeden Jahres verfallen die Guthaben aus dem Vorjahr.
Tipp: Es können zusätzlich bis zu 40% des jeweiligen (unverbrauchten) Pflegesachleistungsbetrages für "Angebote zur Unterstützung im Alltag" verwendet werden.
Kombinationsleistungen bezeichnen die Kombination von Pflegesachleistungen (erbracht durch einen Pflegedienst) mit Pflegegeld (ausgezahlt an den Pflegebedürftigen).
Meist ist dies die beste Variante für den Pflegebedürftigen, sofern ein Pflegedienst an der Pflege beteiligt ist.
Die Umstellung auf Kombinationsleistung muss ggf. bei der Pflegekasse (telefonisch) beantragt werden.
Beispiel: Werden nur 60% der Pflegesachleistungen durch den Pflegedienst verbraucht, so werden noch 40% des Pflegegeldes an den Pflegebedürftigen ausbezahlt:
Dem Pflegebedürftigen stehen z.B. 1298 € an Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 3 zu. Der Pflegedienst erbringt Leistungen für 778,80 € (also 60 % von 1298 €). Somit erhält der Pflegebedürftige noch 40% des Pflegegeldes (hier im Beispiel 545 € bei Pflegegrad 3), also 218 € ausbezahlt.
Unter Kurzzeitpflege versteht man den kurzzeitigen (bis zu vier Wochen je Kalenderjahr) Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim).
Z.B. während die Pflegeperson im Urlaub oder Krankenhaus ist.
Während der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weiter gezahlt (auch bei Kombinationsleistungen).
- Es können bis zu 100% des (unverbrauchten) Verhinderungspflegebetrages (also bis zu 1612 €) zusätzlich für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Der Zeitraum für die Inanspruchnahme erhöht sich dann auf bis zu acht Wochen.
Tipp: Ein evtl. anfallender Eigenanteil kann durch den Entlastungsbetrag (s.o.) (mit-)finanziert werden.
Der Pflegebedürftige erhält das Pflegegeld von seiner Pflegekasse und kann über die Verwendung frei verfügen. Er kann es z.B. an eine pflegende Person weitergeben oder davon einen Pflegedienst bezahlen.
Tipp: Bei Beteiligung eines Pflegedienstes ist meist die Umstellung auf Kombinationsleistungen (s.o.) empfehlenswert.
Zu den Pflegehilfsmitteln zählen z.B. Pflegebett, Pflegebetttisch, Anti-Dekubitusmatratze, Kopfwaschwanne, Badewannenlifter, Toilettenstuhl, Toilettensitzerhöhung, Rollstuhl, Pflegeliegestuhl, Rollator, Lifter, Lagerungshilfen, Bettpfanne, Urinflasche, Hausnotrufsystem (18,36 € Erstattung).
Hierfür benötigt der Pflegebedürftige ggf. ein Rezept vom Hausarzt.
Ein Sanitätshaus liefert den Artikel dann nach Genehmigung durch die Pflegekasse meist auf Leihbasis.
In seltenen Fällen muss eine Zuzahlung geleistet werden (Info hier in der App).
- Kosten für Inkontinenzmaterial werden von der Krankenkasse getragen, wenn ein Rezept vom Arzt vorliegt. Ggf. muss eine Zuzahlung geleistet werden (Info hier in der App).
Eine der Pflegekasse gemeldete Pflegeperson (z.B. Angehöriger, Nachbar) ist bei Pflegetätigkeiten immer gesetzlich unfallversichert.
Pflegepersonen können an kostenlosen Pflegekursen teilnehmen. Pflegedienste bieten zudem eine individuelle Schulung zu Hause an, die diese bei der Pflegekasse abrechnen können.
- Ab einer wöchentlichen Pflegetätigkeit von mindestens 10 Stunden erhalten Pflegepersonen ggf. Zuschüsse zu Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
- Ebenso wird ggf. Pflegeunterstützungsgeld für Beschäftigte während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Tage) bezahlt.
- Zudem ist ggf. eine bis zu sechsmonatige Pflegezeit (Arbeitsfreistellung) möglich.
» Individuelle Informationen und Voraussetzungen zu obigen Punkten erhalten Pflegepersonen bei Ihrer Krankenkasse. Infos bei Wikipedia.
- Pflegepersonen können ggf. einen Steuerfreibetrag in Anspruch nehmen. Infos bei Wikipedia.
Hier nimmt der Pflegebedürftige einen Pflegedienst in Anspruch.
Bei den Pflegesachleistungen ist der zur Verfügung stehende Geldbetrag für Leistungen (z.B. Grundpflege, Haushalt) wesentlich höher als beim Pflegegeld.
Der beauftragte Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab.
Die Umstellung auf Pflegesachleistungen muss ggf. bei der Pflegekasse beantragt werden.
Tipp: Empfehlenswert ist aber meist die Umstellung auf Kombinationsleistungen (s.o.).
Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung am Tag oder in der Nacht in einer Pflegeeinrichtung. Kosten für Verpflegung (tw. auch für den Transport) müssen privat getragen werden.
Leistungen der Tages- und Nachtpflege können in vollem Umfang zusätzlich zu Pflegesachleistungen / Pflegegeld in Anspruch genommen werden.
Tipp: Ein evtl. anfallender Eigenanteil kann durch den Entlastungsbetrag (s.o.) (mit-)finanziert werden.
Die Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder sonstiger Abwesenheit den Pflegebedürftigen nicht versorgen kann und der Pflegebedürftige nicht in Kurzzeitpflege (s.o.) gehen möchte.
Während der Verhinderungspflege (bis zu vier Wochen je Kalenderjahr) wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt (auch bei Kombinationsleistungen).
Tipp: Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise - z.B. täglich (weniger als 8 Stunden) oder wöchentlich - genutzt werden, wenn die Pflegeperson verhindert ist. In diesem Fall werden Pflegegeld oder Pflegesachleistungen voll weiter gezahlt.
- Es können bis zu 50% des (unverbrauchten) Kurzzeitpflegebetrages (also bis zu 806 €) zusätzlich für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Der Zeitraum für die Inanspruchnahme erhöht sich dann auf bis zu sechs Wochen.
Unter Vollstationärer Pflege versteht man den dauerhaften Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim).
Häufig ist es nötig, das Wohnumfeld an die besonderen Belange des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen anzupassen.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen können z.B. ein Umbau im Bad (begehbare Dusche) oder der Abbau von Schwellen (Rollstuhlrampe) bzw. Hindernissen (Verbreiterung von Türen) sein.
Bei ambulant betreuten Wohngruppen (s.o.) liegt der Maximalbetrag bei 16000 € pro Maßnahme (vier oder mehr Personen).
Tipp: Der Antrag bei der Pflegekasse sollte unbedingt vor Beginn der Baumaßnahme gestellt und deren Bescheid abgewartet werden.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind z.B. Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen, oder Hände- und Flächendesinfektionsmittel.
Der Betrag i.H.v. 40 € pro Monat wird (ggf. auf Antrag) automatisch monatlich überwiesen oder bei einem Einkauf über Apotheke / Sanitätshaus abgerechnet.
- Inkontinenzmaterial: Siehe Hinweis unter "Pflegehilfsmittel" (s.o.).
Alle Pflegebedürftigen, die bis zum 31. Dezember 2016 bereits eine Pflegestufe haben und Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, werden 2017 nicht schlechter gestellt.
Ab 2017 entfällt die Prüfung, ob die Alltagskompetenz durch eine demenzbedingte Fähigkeitsstörung, geistige Behinderung oder psychische Erkrankung dauerhaft eingeschränkt ist.
Statt der Pflegestufen I bis III (ggf. mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI) gibt es nun die Pflegegrade 1 bis 5.
Pflegebedürftige werden zum Jahreswechsel automatisch gemäß ihrer bestehenden Pflegestufe und ggf. eingeschränkten Alltagskompetenz (eA) in den entsprechenden Pflegegrad überführt.
Pflegestufe | Pflegegrad |
---|---|
PflegestufePS 0 mit eA | PflegegradPG 2 |
PflegestufePS I | PflegegradPG 2 |
PflegestufePS I mit eA | PflegegradPG 3 |
PflegestufePS II | PflegegradPG 3 |
PflegestufePS II mit eA | PflegegradPG 4 |
PflegestufePS III | PflegegradPG 4 |
PflegestufePS III mit eA | PflegegradPG 5 |
PflegestufePS III Härtefall | PflegegradPG 5 |
PflegestufePS III Härtefall mit eA | PflegegradPG 5 |
Werden ab 2017 durch den "Entlastungsbetrag" ersetzt.
Leistungen gibt es nur bei Einschränkung der Alltagskompetenz:
1. Pflegesachleistungen 231 € oder Pflegegeld 123 €.
2. Tages- & Nachtpflege: 231 €.
3. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 104 € oder 208 €, je nach Einschränkung der Alltagskompetenz.
4. Pflegehilfsmittel: nach Bedarf.
5. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: 40 €.
6. Verhinderungspflege: 1612 € pro Kalenderjahr (max. 2418 €).
7. Kurzzeitpflege: 1612 € pro Kalenderjahr (max. 3224 €).
8. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: max. 4000 € je Maßnahme.
9. Ambulant betreute Wohngruppen: 205 €.
10. Vollstationäre Pflege: keine Leistung.
1. Pflegesachleistungen 468 € oder Pflegegeld 244 €.
2. Tages- & Nachtpflege: 468 €.
3. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 104 € (bei körperlicher Beeinträchtigung).
4. Pflegehilfsmittel: nach Bedarf.
5. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: 40 €.
6. Verhinderungspflege: 1612 € pro Kalenderjahr (max. 2418 €).
7. Kurzzeitpflege: 1612 € pro Kalenderjahr (max. 3224 €).
8. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: max. 4000 € je Maßnahme.
9. Ambulant betreute Wohngruppen: 205 €.
10. Vollstationäre Pflege: 1064 €.
1. Pflegesachleistungen 689 € oder Pflegegeld 316 €.
2. Tages- & Nachtpflege: 689 €.
3. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 104 € oder 208 €, je nach Einschränkung der Alltagskompetenz.
4. Pflegehilfsmittel: nach Bedarf.
5. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: 40 €.
6. Verhinderungspflege: 1612 € pro Kalenderjahr (max. 2418 €).
7. Kurzzeitpflege: 1612 € pro Kalenderjahr (max. 3224 €).
8. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: max. 4000 € je Maßnahme.
9. Ambulant betreute Wohngruppen: 205 €.
10. Vollstationäre Pflege: 1064 €.
1. Pflegesachleistungen 1144 € oder Pflegegeld 458 €.
2. Tages- & Nachtpflege: 1144 €.
3. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 104 € (bei körperlicher Beeinträchtigung).
4. Pflegehilfsmittel: nach Bedarf.
5. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: 40 €.
6. Verhinderungspflege: 1612 € pro Kalenderjahr (max. 2418 €).
7. Kurzzeitpflege: 1612 € pro Kalenderjahr (max. 3224 €).
8. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: max. 4000 € je Maßnahme.
9. Ambulant betreute Wohngruppen: 205 €.
10. Vollstationäre Pflege: 1330 €.
1. Pflegesachleistungen 1298 € oder Pflegegeld 545 €.
2. Tages- & Nachtpflege: 1298 €.
3. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 104 € oder 208 €, je nach Einschränkung der Alltagskompetenz.
4. Pflegehilfsmittel: nach Bedarf.
5. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: 40 €.
6. Verhinderungspflege: 1612 € pro Kalenderjahr (max. 2418 €).
7. Kurzzeitpflege: 1612 € pro Kalenderjahr (max. 3224 €).
8. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: max. 4000 € je Maßnahme.
9. Ambulant betreute Wohngruppen: 205 €.
10. Vollstationäre Pflege: 1330 €.
1. Pflegesachleistungen 1612 € oder Pflegegeld 728 €.
2. Tages- & Nachtpflege: 1612 €.
3. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 104 € (bei körperlicher Beeinträchtigung).
4. Pflegehilfsmittel: nach Bedarf.
5. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: 40 €.
6. Verhinderungspflege: 1612 € pro Kalenderjahr (max. 2418 €).
7. Kurzzeitpflege: 1612 € pro Kalenderjahr (max. 3224 €).
8. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: max. 4000 € je Maßnahme.
9. Ambulant betreute Wohngruppen: 205 €.
10. Vollstationäre Pflege: 1612 €.
3. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 104 € oder 208 €, je nach Einschränkung der Alltagskompetenz.
Restliche Leistungen wie bei "Pflegestufe III".
1. Pflegesachleistungen 1995 €.
2. Tages- & Nachtpflege: 1612 €.
3. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 104 € (bei körperlicher Beeinträchtigung).
4. Pflegehilfsmittel: nach Bedarf.
5. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: 40 €.
6. Verhinderungspflege: 1612 € pro Kalenderjahr (max. 2418 €).
7. Kurzzeitpflege: 1612 € pro Kalenderjahr (max. 3224 €).
8. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: max. 4000 € je Maßnahme.
9. Ambulant betreute Wohngruppen: 205 €.
10. Vollstationäre Pflege: 1995 €.
3. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 104 € oder 208 €, je nach Einschränkung der Alltagskompetenz.
Restliche Leistungen wie bei "Härtefall".
Geldleistungen pro Monat, sofern nicht anders angegeben. * Einschränkung der Alltagskompetenz Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Sollten trotz aller Präventionsmaßnahmen Stichverletzungen auftreten, ist es wichtig, zügig und sachgerecht zu handeln, um die Wahrscheinlichkeit einer Infektion zu minimieren.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) empfiehlt Betroffenen umgehend zur Durchgangsärztin oder zum Durchgangsarzt zu gehen, wenn sie zum Beispiel in der ambulanten Pflege tätig sind.
Wenn sie in großen Einrichtungen wie in Krankenhäusern beschäftigt sind, besteht in der Regel die Möglichkeit, zur Betriebsärztin, zum Betriebsarzt oder in die Notfallambulanz zu gehen.
Der Impfausweis sollte mitgenommen werden.
Auf keinen Fall darf die Arbeit fortgesetzt werden.
Es ist wichtig, sich möglichst schnell bei einer Ärztin oder einem Arzt vorzustellen.
In einigen Fällen kann eine vorbeugende medikamentöse Behandlung indiziert sein.
Sie wirkt am besten, wenn die Therapie innerhalb der ersten beiden Stunden nach der Nadelstichverletzung eingeleitet wird. Ärztin oder Arzt werden alle erforderlichen diagnostischen Maßnahmen durchführen.
Die Blutuntersuchungen müssen in festgelegten Abständen wiederholt werden, um sicherzustellen, dass sich die Betroffenen nicht durch die Nadelstichverletzung infiziert haben.
Hat sich tatsächlich jemand eine Infektion zugezogen, so sollte dies möglichst frühzeitig erkannt werden.
Ärztin beziehungsweise Arzt informieren die Betroffenen entsprechend und bestellen sie zu Kontrolluntersuchungen ein. Sie übernehmen auch die Meldung bei der zuständigen Unfallversicherung in Form eines durchgangsärztlichen Berichts.
Informationen, in welchem Umfang die Kosten für diagnostische Maßnahmen und Maßnahmen der Postexpositionsprophylaxe (PEP) erstattet werden, sind bei der jeweils zuständigen Unfallversicherung erhältlich.
Die Ergebnisse mehrerer Studien zeigen, dass es empfehlenswert ist, die notwendigen Sofortmaßnahmen auf kleinen Informationskarten, sogenannten Memocards, an die Zielgruppen auszugeben. Hierdurch sind diese hilfreichen Ablaufschemata stets greifbar vor Ort – beispielsweise in der Kitteltasche einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten im Gesundheitsdienst.
Weitere Informationen zum Risiko Nadelstich finden sich unter www.bgw-online.de.
Hinweis: Obiger Text wurde von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zur Verfügung gestellt.
Für Pflegekräfte und Pflegende Angehörige.
0 30 / 259 37 95 14
Professionelle Beratung für Angehörige, Betroffene und professionelle Helfer zum Thema Demenz.
Montag bis Donnerstag 9 - 18 Uhr, Freitag 9 - 15 Uhr. Angebot der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V.
Rufen Sie bei medizinischen Notfällen immer zuerst den Notarzt, Tel. 112
Bei Vergiftungen z.B. durch Medikamente, Pflanzen, Drogen, Tiere, Pilze, Haushaltsmittel oder Chemikalien können Sie sich von den regionalen Giftnotrufzentralen beraten lassen.
Folgende Fragen sind zu beantworten:
Belastungsgrenze: 2% des Haushaltseinkommens (1% bei chronisch Kranken)
Von der Krankenkasse vorab genehmigter Transport / Fahrt (ab Pflegegrad 3 muss die Fahrt nicht vorab genehmigt werden).
» 10 Prozent der Kosten (mind. 5 €, max. 10 €).
» 10 € pro Tag für maximal 28 Tage im Kalenderjahr.
Ärztlich verordnet (z.B. Medikamentengabe):
» Pro Verordnung: 10 €
und zusätzlich
» Pro Kalenderjahr: 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Behandlung.
Ärztlich verordnet (z.B. Physiotherapie / Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie, Podologie):
» Pro Verordnung / Rezept: 10 €
und zusätzlich
» 10 Prozent der Kosten.
Vom Arzt rezeptiert (z.B. Inkontinenzmaterial):
» 10 Prozent der Kosten (max. 10 € pro Monatsbedarf ). Bei Abweichung von der Regelversorgung können höhere Kosten entstehen.
» 10 Prozent des Apothekenpreises (mind. 5 €, max. 10 €).
Vom Arzt rezeptiert (z.B. Pflegebett, Lagerungshilfen, Rollstuhl):
Nur wenn keine Ausleihe möglich ist:
» 10 Prozent der Kosten (max. 25 €).
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Email: P.Huber@Pflegeinfos.de
Internet: www.Pflegeinfos.de
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